Seit 1. Januar 2009 sind die Arbeitgeber bestimmter Branchen verpflichtet, Sofortmeldungen zu erstatten. Sie melden den Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme. Beispiel Arbeitsaufnahme 6:00 Uhr: die Meldung muss bis 6:00 Uhr erstattet sein. Mit diesen Meldungen soll die Möglichkeit eingegrenzt werden, ein Beschäftigungsverhältnis so zu fingieren, als ob es erst am Überprüfungstag aufgenommen worden sei. Die Sofortmeldung ist ein weiteres Instrument zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. Folgende Branchen sind betroffen: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, und Fleischwirtschaft.
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Die Arbeitnehmer in den Wirtschaftszweigen, in denen die Pflicht zur
Sofortmeldung besteht, sind verpflichtet, ihren Personalausweis,
Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen. Hierüber müssen die
Arbeitgeber sie nachweislich und schriftlich aufklären; der Nachweis
ist aufzubewahren. Im Gegenzug ist die Mitführungspflicht des
Sozialversicherungsausweises entfallen und ein Lichtbild ist im
Sozialversicherungsausweis auch nicht mehr erforderlich.
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Die Besonderheit bei der Sofortmeldung ist, dass
sie direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
(DSRV) auf elektronischem Wege zu übermitteln ist. Dies ist aber gar
nicht so einfach, denn die Deutsche Rentenversicherung nimmt nur
Datensätze in ganz bestimmten Formen an. Man benötigt dafür eine
Ausfüllhilfe oder ein Lohnabrechnungsprogramm, das auch die Abgabe
von Sofortmeldungen unterstützt. Das erledigen auch Steuerberater
oder Abrechnungsbüros. Schwierig wird es nur, wenn in der
Gastronomie z. B. Mitarbeiter am Wochenende oder außerhalb der
Bürozeiten eingestellt werden. Wir empfehlen die Sofortmeldungen über
einen Dienstleister mit "rund um die Uhr" Service durchführen zu
lassen. Der Abrechnungsservice
www.sblohn.de bietet z. B. den
fachgerechten Sofortmeldungsservice per Online-Eingabe,
FAX-Übermittlung oder Sprachnachricht per Handy
für 4,99 Euro + MwSt. an. Wenn die Meldung abgesetzt ist, erhält man
eine Rückmeldung auf Wunsch auch per SMS aufs Handy. Nun kann der
neue Mitarbeiter bedenkenlos seine Arbeit aufnehmen. Wer möchte kann
auch dort gleich seine monatliche Lohnabrechnung zu günstigen
Konditionen durchführen lassen.
Wichtig: Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit
einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich
werden bei einer Kontrolle durch die Zollverwaltung regelmäßig
Strafanzeigen wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit und
Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben gestellt.
Aber auch noch Jahre später bei der Überprüfung der Lohnunterlagen
durch die Sozialversicherungsprüfer der Deutschen Rentenversicherung
können Meldeverstöße festgestellt werden und entsprechende Bußgelder
verhängt werden.
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Bundesweite Kontrollen der Zollbeamten, wie beispielsweise in Spielhallen, in der Gastronomie, auf Großbaustellen, im Güterkraftverkehr, bei Kurier, Express und Paketdiensten, in Betrieben des Garten und Landschaftsbaus sowie auf Weihnachtsmärkten und bei Unternehmen des Taxigewerbes, ergaben bei durchschnittlich jeder sechsten Kontrolle Hinweise auf Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung. Hauptaufgabe der Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich vor allem aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Im Falle einer Kontrolle sind nach § 8 Abs. 3 SchwarzarbG
bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten - zu denen nun auch
die Absetzung einer Sofortmeldung zählt -folgende
Bußgelder vorgesehen:
Wer als Arbeitgeber die Daten nicht rechtzeitig
übermittelt --> bis zu 25.000 EUR.
Wer als Arbeitnehmer gegen die Mitführungs- und
Vorlagepflicht von Ausweispapieren verstößt
-->
bis zu 5.000 EUR.